AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robben und Wientjes OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dietmar Robben und Ulrich Wientjes, Prinzenstr. 90, 10969 Berlin. Registergericht Charlottenburg, HRA24721, Ust.-Id.Nr.135779385.

§ 1 Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Für Preise und Kautionen gilt die jeweils aushängende Preisliste.

§ 2 Reservierungen

Reservierungen können nur für bestimmte Preisgruppen, nicht aber für Fahrzeugtypen entgegengenommen werden. Abbestellungen müssen schriftlich bis zu acht Tagen vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen innerhalb acht Tagen vor Mietbeginn werden 3/4 des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Bei Abbestellungen, die früher als acht Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter jeweils unbenommen.

§ 3 Berechtigte Fahrer

Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Hierfür ist die Voraussetzung, daß die Personen einen festen Wohnsitz in Deutschland haben und eine gültige EU-Fahrerlaubnis, die älter als zwei Jahre ist, für das gemietete Fahrzeug besitzen. Der Mieter bzw. die Mieter ist/sind verpflichtet, falls vertragswidrig, nicht im Vertrag eingetragene Personen mit dem Fahrzeug gefahren sind, diese unaufgefordert schriftlich mit vollständiger Anschrift und Führerscheindaten zu benennen. Sämtliche Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

§ 4 Mietwagen Tarife (Preise)

Alle Fahrzeuge werden zum Normaltarif vermietet, es sei denn, der Mieter wählt den Barcashtarif und sorgt dafür, daß während seiner Nutzung des Mietwagens ständig ausreichend akzeptierte Zahlungsmittel beim Vermieter zum Begleichen der Mietkosten hinterlegt sind. Kommt der Mieter mit der Mietsicherheitsleistung in Verzug und gleicht er diese Unterdeckung nicht unverzüglich aus, tritt ab Zeitpunkt der Unterdeckung der Normaltarif wieder in Kraft. Tarife sind ersichtlich aus den im Laden ausliegenden gültigen Preislisten.

§ 5 Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;

c) zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;

d) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

e) zur Weitervermietung:

f) zu Fahrerschulungen;

g) zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 850,- verpflichtet, außerdem entfällt der Schutz der Haftungsbeschränkung für Unfallschäden gemäß § 9c und der Diebstahlversicherung gemäß § 9d;

h) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch

hinausgehen.

i) zu Demonstrationen, politischen Veranstaltungen und Kundgebungen, oder ä.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu eine Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung bei Fahrtantritt zugrundegelegte Kilometerleistung erheblich, z.B. durch Mehrfachfahrten in die BRD, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterläßt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionserhöhung, so hat der Vermieter ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters in diesen Fällen sofort herauszugeben.

§ 6 Behandlung des Fahrzeuges

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Mieters.

§ 7 Reparaturen während der Mietzeit

Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist, vgl. § 9. Ist das Mietfahrzeug nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so ist stets, auch an Sonn- und Feiertagen, über die Rufnummer 030/6151085 der Bergungsdienst der Firma Robben & Wientjes zu benachrichtigen. Der Mieter hat auf das Eintreffen des Bergungsdienstes eine den Umständen entsprechende Zeit zu warten

§ 8 a Verhalten bei einem Unfall

Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterläßt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850,- €, zu entrichten. Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 030/6151085 zu erstatten.

§ 8 b Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemäß § 8 a AGB verständigt, hat er ihn darüber hinaus über den genauen Unfallort, Ursache, Beschädigung und den genauen Hergang des Unfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren. Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat, zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen, hat der Mieter an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens jedoch 850,-€, zu entrichten.

§ 9 Versicherung

Der Mieter haftet stets unbeschränkt bei:

1) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden;

2) Schäden infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit:

3) Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (§ 5) entstanden sind;

4) Unfallflucht gem. § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer oder Unfallgegner;

5) Schäden, die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen.

a Haftpflicht: Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert.

b Insassenunfallversicherung: Der Mieter kann durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Insassenunfallversicherung nach dem Platzsystem abschließen. Versicherungssumme pro Platz bei Tod 5.000,-€, bei Invalidität 10.000,- €.

c Haftungsbeschränkung für Unfallschäden am Mietwagen. Der Mieter kann durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsbeschränkung vereinbaren. Er haftet dem Vermieter dann bei von ihm verschuldeten Unfällen bis zu einer Höhe von € 500,- pro Schadensereignis am Mietwagen. Diese Haftung tritt unabhängig von einem Verschulden des Mieters auch dann ein, wenn der Mieter den Unfallverursacher nicht benennen kann. Bei unklarer Rechtslage ist der Mieter dem Vermieter zur Vorleistung der Eigenbeteiligung bis zur endgültigen Klärung der Schuldfrage durch ein Gericht verpflichtet.

d Diebstahlversicherung: Das Mietfahrzeug ist mit einer Selbstbeteiligung des Mieters von € 6.000,- gegen Diebstahl versichert. Die hohe Selbstbeteiligung resultiert aus dem Umstand, daß bei fast allen Diebstählen in der Vergangenheit eine Einwilligung des Mieters oder des Erfüllungsgehilfen (Fahrer) in die Tat nachgewiesen werden konnte,

§ 10 Rückgabe

Als Mietzeit gilt die vereinbarte Mietdauer. Die Rückgabe hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit einschließlich kompletter Wagenpapiere, Schlüssel und Zubehör im Geschäftslokal des Vermieters oder an dem von ihm bezeichneten Ort zu erfolgen. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Überschreiten der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ohne diese Genehmigung (des Vermieters) überschritten, so wird pro überschrittene Stunde die doppelte Stundenpauschale für das jeweilige Fahrzeug fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, daß ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden sei. Der Vermieter ist berechtigt, statt der doppelten Stundenpauschale nach seiner Wahl den tatsächlichen Schaden ersetzt zu verlangen.

§ 11 Fürsorgepflichten

Der Mieter ist während der Mietdauer als Halter im Sinne der Straßenverkehrsbestimmungen anzusehen.. Er hat insbesondere darauf zu achten, daß beim Betrieb des Fahrzeugs die jeweiligen gesetzlichen Bestimmun gen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:

a) Fahrzeuge mit einem ZZG von über 2,8 t sind mit einem EG-Fahrtenschreiber ausgerüstet. Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter vom Vermieter auf die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) sowie den Gebrauch und die Bedienung des Fahrtenschreibers hingewiesen worden. Die Fahrtenschreiberkarten müssen vollständig ausgefüllt am Ende der Mietdauer abgegeben werden.

b) Für Miet-LKW's und Mietfahrzeuge, deren Sicht nach hinten eingeschränkt ist:

I. Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen.

II. Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder läßt er zu, daß ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 11 b Abs. l. an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber € 850,- zu entrichten